FSJ-Platz fixieren – so geht’s
Passt die Zusammenarbeit zwischen Ihrer Einsatzstelle und einer FSJ-Teilnehmer*in?
Dann senden Sie bitte folgende Informationen an info@sbov.at:
- Name der FSJ-Teilnehmer*in
- Name der Einsatzstelle
- Zuständige Ansprech- bzw. Begleitperson
- Beginn und Ende des FSJ (mit konkretem Datum)
Wichtig
Diese Angaben benötigen wir auch von der FSJ-Teilnehmer*in. Erst wenn die Informationen von beiden Seiten vorliegen, ist der Platz verbindlich reserviert.
Termine
- Beginn grundsätzlich am 1. eines Monats, in Ausnahmefällen am 15.
- Ende grundsätzlich zum Monatsende, in Ausnahmefällen am 15.
- Bei Schulen ist auch ein Ende zum Schuljahresende möglich.
Nach der Fixierung der Einsatzstelle erhalten Sie die Vertragsunterlagen sowie die Kurzstellenbeschreibung.
Wichtige Infos für Einsatzstellen
(Auszug aus dem Vertrag)
An jeder Einsatzstelle ist eine Praxisanleiter*in namhaft zu machen, die für Einschulung, Begleitung und zur Klärung von Fragen der Sozialhelfer*in unterstützend zur Verfügung steht. Diese verantwortliche Person überwacht die Einsatzzeiten und führt die Monatsstundenliste und ist für die Vereinbarung von Freistellungen Ansprechperson.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt maximal 30 Wochenstunden. Wird in einer Woche diese maximale Stundenzahl auf Grund der Diensteinteilung unterschritten, müssen die fehlenden Stunden von der Sozialhelfer*in nicht eingebracht werden und dürfen auch nicht mit Zeitausgleich oder Urlaubsanspruch gegengerechnet werden.
Kurse
Die verpflichtend vorgeschriebenen 150 Stunden pädagogische Begleitung und Betreuung finden für die Sozialhelfer*in wöchentlich an einem fixen Wochentag jeweils halbtägig statt und sind durch die Einsatzstelle gegebenenfalls bei der Erstellung des Einsatzplanes bzw. Zuteilung von Aufträgen entsprechend zu berücksichtigen.
Krankheit
Bei Arbeitsverhinderung (z. B. durch Krankheit oder Unfall) ist die Sozialhelfer*in verpflichtet, sowohl die Einsatzstelle als auch die SBOV unverzüglich zu informieren. Ab dem ersten Tag der Verhinderung ist zudem eine ärztliche Krankenstandsbestätigung im Original an die SBOV sowie in Kopie an die Einsatzstelle zu übermitteln.
Urlaub
Anspruch auf Freistellungen hat die Sozialhelfer*in gem. § 13 FreiwG im Ausmaß von 25 Arbeitstagen bei 12 Monaten Einsatz, ansonsten steht er aliquot zu und bei der Berechnung ist jeweils auf ganze Tage aufzurunden. Zu berücksichtigen sind auch Freistellungen für die Wahrnehmung von Auswahl- und Bewerbungsverfahren. Zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen sind dienstfrei: 24.12., 31.12. und Karfreitag. Die Zeiterfassung der geleisteten Stunden erfolgt jeweils über das System der Einsatzstelle. Die jeweiligen Mehrstunden und verfügbarer Urlaub sind monatlich der Sozialhelferin zur Kenntnis zu bringen.